Der Jugendfischereischein

[vc_row css=“.vc_custom_1477054727884{padding-bottom: 7.65em !important;}“][vc_column][trx_sc_content type=“default“ width=“2_3″ float=“center“ align=“none“ title_style=“default“ title_align=“default“ title=““ subtitle=““ description=““ link=““ link_text=““ link_image=““ scheme=“inherit“ id=““ class=““ css=“.vc_custom_1477054513874{margin-top: 2.5em !important;}“][vc_column_text]Kinder und Jugendliche können nach Vollendung des 7. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs einen Jugendfischereischein erhalten.
Mit diesem Jugendfischereischein darf nur in Begleitung eines Fischereischein-Inhabers mit gültigem Fischereischein geangelt werden.

Wo erhalte ich meinen Jugendfischereischein?

Der Jugendfischereischein wird von dem zuständigen Ordnungsamt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten erteilt. Mitzubringen sind ein Passfoto und der Personalausweis.

Kosten

Der Jugendfischereischein wird jeweils für 1 Kalenderjahr erteilt und kostet 5,60 €*[/vc_column_text][vc_empty_space hide_on_mobile=““][vc_btn title=“Download Bedingungen und Infos zum Fischereischein“ link=“url:http%3A%2F%2Fasvlaubenheim.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2017%2F07%2FBedingungen-und-Infos-zum-Fischereischein.pdf||target:%20_blank|“][vc_btn title=“Download Antrag Jugendfischereischein“ link=“url:http%3A%2F%2Fasvlaubenheim.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2017%2F07%2FJugendfischerei_Antrag.pdf||target:%20_blank|“][trx_sc_table type=“default“ align=“none“ width=“77%“ title_style=“default“ title_align=“default“ title=““ subtitle=““ description=““ link=““ link_text=““ link_image=““ id=““ class=““ css=“.vc_custom_1543437359163{margin-top: 2em !important;}“][vc_column_text]

Alter Erlaubnisumfang Verlängerung möglich
7 bis 10 Jahre
Angeln ist nur im Beisein eines Fischereischeininhabers gestattet, der zu
jeder Zeit bereit sein muss, in den Angelvorgang einzugreifen. Abhaken und Versorgung (betäuben und töten des gefangenen Fisches) darf von den Kindern nicht durchgeführt werden.
ja
10 bis 16 Jahre
Angeln ist nur im Beisein eines Fischereischeininhabers gestattet, der zu jeder Zeit bereit sein muss, in den Angelvorgang einzugreifen. Abhaken und Versorgung (betäuben und töten des gefangenen Fisches) darf nur von Fischereischeininhabern durchgeführt werden.
ja
ab 14 Jahren

Nach Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses kann ein Fischereischein ausgestellt werden. Damit erhält der Jugendliche alle Rechte und Pflichten eines Fischereischeininhabers. Die Beaufsichtigung des Inhabers eines Jugendfischereischeins  sollte jedoch nur bei ausreichender Reife und mit Einverständnis des Sorge-/Erziehungsberechtigten übernommen werden.

ja
ab 16 Jahren
Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr verlängert.
nein

[/vc_column_text][/trx_sc_table][vc_column_text css=“.vc_custom_1500453146247{margin-top: 2em !important;}“]* Der Preis ist nur gültig für Kinder und Jugendliche.[/vc_column_text][/trx_sc_content][/vc_column][/vc_row]

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